Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung: Was Sie jetzt wissen müssen

Erstellt durch: Redaktion

Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung: Was Sie jetzt wissen müssen
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Sie erhalten eine Anweisung von Ihrem Vorgesetzten, doch Sie halten diese für falsch oder unzumutbar. Sie weigern sich, die Aufgabe auszuführen. Kurz darauf liegt eine Abmahnung in Ihrem Briefkasten. Diese Situation ist für jeden Arbeitnehmer ein Schock und wirft viele Fragen auf. Was bedeutet dieser Schritt für Ihr Arbeitsverhältnis? Ist die Abmahnung überhaupt rechtens und wie sollten Sie nun am besten reagieren?

Dieser Artikel erklärt Ihnen alles, was Sie zum Thema Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung wissen müssen. Wir zeigen Ihnen die rechtlichen Grundlagen, Ihre Rechte als Arbeitnehmer und welche Konsequenzen drohen können. Sie erfahren, wann eine Arbeitsverweigerung berechtigt ist und wie Sie sich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung wehren können.

Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Arbeitsverweigerung stellt eine ernsthafte Pflichtverletzung Ihres Arbeitsvertrags dar.
  • Eine Abmahnung ist in der Regel die Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung.
  • Nicht jede Verweigerung einer Anweisung rechtfertigt sofort eine Abmahnung.
  • Sie haben das Recht, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit einer Gegendarstellung.
  • Bei wiederholter, also beharrlicher Arbeitsverweigerung, kann eine fristlose Kündigung drohen.

Was genau ist eine Arbeitsverweigerung?

Eine Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn Sie sich als Arbeitnehmer bewusst und willentlich weigern, eine Ihnen aufgetragene, vertragsgemäße Arbeit auszuführen.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber ein sogenanntes Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt. Dieses Recht erlaubt es ihm, Inhalt, Ort und Zeit Ihrer Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Diese Befugnis ist im § 106 der Gewerbeordnung verankert. Die Arbeitsanweisung muss sich jedoch im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags, gesetzlicher Vorschriften und eventueller Tarifverträge bewegen.

Sie verletzen also Ihre arbeitsvertragliche Hauptpflicht, wenn Sie eine zulässige Anweisung nicht befolgen.

Ein heikles Thema.

Denn die Grenzen sind nicht immer klar. Was, wenn die Aufgabe nicht in Ihrer Stellenbeschreibung steht?

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Die Rolle des Direktionsrechts

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist der Dreh- und Angelpunkt. Es muss nach „billigem Ermessen“ ausgeübt werden. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss auch Ihre Interessen als Arbeitnehmer berücksichtigen. Eine schikanöse oder willkürliche Anweisung ist daher unzulässig.

Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Anweisung liegt im Streitfall beim Arbeitgeber. Er muss darlegen, warum die Aufgabe zumutbar und vertragsgemäß war.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Zugang der Abmahnung muss vom Arbeitgeber bewiesen werden. Daher werden Abmahnungen oft per Einschreiben versendet oder persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben.

Die Abmahnung Arbeitsverweigerung: Ein notwendiger Schritt

Die Abmahnung ist das mildeste Mittel des Arbeitgebers, um auf eine Pflichtverletzung zu reagieren. Sie hat eine klare Warnfunktion.

Sie soll Ihnen unmissverständlich aufzeigen, dass Ihr Verhalten nicht toleriert wird. Gleichzeitig gibt sie Ihnen die Chance, Ihr Verhalten zu ändern und zukünftig den vertraglichen Pflichten nachzukommen. In den meisten Fällen ist eine Abmahnung die zwingende Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Ohne vorherige Abmahnung ist eine Kündigung wegen eines solchen Vorfalls oft unwirksam, so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Form und Inhalt einer korrekten Abmahnung

Eine Abmahnung muss bestimmte formale Kriterien erfüllen, um wirksam zu sein. Es gibt zwar keine gesetzliche Vorschrift zur Schriftform, aus Beweisgründen erfolgt sie aber fast immer als Abmahnungsschreiben.

Folgende Punkte muss eine Abmahnung enthalten:

  • Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens: Der Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten exakt beschreiben. Das schließt Datum, Uhrzeit und eine genaue Darstellung des Vorfalls ein. Pauschale Vorwürfe wie „Sie haben wiederholt die Arbeit verweigert“ sind unwirksam.
  • Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten: Das Schreiben muss die klare Aufforderung enthalten, das abgemahnte Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
  • Androhung von Konsequenzen: Die Abmahnung muss deutlich machen, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Dies kann bis zu einer ordentlichen oder sogar fristlosen Kündigung gehen.

Fehlt einer dieser drei Teile, ist die Abmahnung formell fehlerhaft und damit angreifbar.

Wann ist eine Arbeitsverweigerung berechtigt?

Sie müssen nicht jede Anweisung blind befolgen. Es gibt Situationen, in denen Sie das Recht haben, eine Arbeitsanweisung zurückzuweisen, ohne eine Abmahnung befürchten zu müssen.

Eine Verweigerung ist insbesondere dann berechtigt, wenn die Anweisung unzumutbar ist.

Wann ist das der Fall?

Die Gründe für eine berechtigte Arbeitsverweigerung können vielfältig sein. Wichtig ist, dass Sie Ihre Weigerung gut begründen können.

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Hier sind einige anerkannte Gründe:

  • Gefahr für Leib und Leben: Sie müssen keine Arbeiten ausführen, die Ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden, zum Beispiel bei fehlender Schutzausrüstung.
  • Begehung einer Straftat: Anweisungen, die Sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit anstiften (z.B. Bilanzfälschung), dürfen Sie verweigern.
  • Verstoß gegen Gesetze: Eine Weisung, die gegen geltendes Recht verstößt, etwa das Arbeitszeitgesetz, ist unzulässig.
  • Unzumutbare Aufgaben: Anweisungen, die weit über Ihre vertraglichen Pflichten hinausgehen oder schikanös sind, müssen Sie nicht befolgen.
Ergänzendes Wissen

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Es besagt, dass der Arbeitgeber Arbeitsinhalt, -ort und -zeit nach billigem Ermessen näher bestimmen kann.

Von der beharrlichen Verweigerung zur Kündigung

Ein einmaliger Vorfall führt selten direkt zur Kündigung. Anders sieht es bei der sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung aus.

Von Beharrlichkeit spricht man, wenn Sie wiederholt und trotz Abmahnung die Ihnen zugewiesene Arbeit nicht leisten. Sie zeigen damit nachhaltig, dass Sie nicht gewillt sind, Ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen. In einem solchen Fall ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört. Der Arbeitgeber kann dann nach einer Interessenabwägung eine verhaltensbedingte, ordentliche Kündigung aussprechen.

In besonders schweren Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB denkbar. Dies wäre der Fall, wenn die Verweigerung zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen führt oder einen besonders groben Vertrauensbruch darstellt. Die Hürden hierfür legt das Arbeitsgericht aber sehr hoch an.

MerkmalEinfache ArbeitsverweigerungBeharrliche Arbeitsverweigerung
HäufigkeitEinmaliger oder seltener VorfallWiederholtes, hartnäckiges Weigern
Voraussetzungbewusste WeigerungWeigerung trotz vorheriger Abmahnung
Regel-KonsequenzErmahnung oder AbmahnungOrdentliche verhaltensbedingte Kündigung
Mögliche FolgeEintrag in die PersonalakteBei Schwere: Fristlose Kündigung

Wie sollten Sie als Arbeitnehmer reagieren?

Sie halten eine Abmahnung in den Händen. Der erste Schritt: Bleiben Sie ruhig und handeln Sie nicht überstürzt.

Unterschreiben Sie nichts, womit Sie den Inhalt der Abmahnung anerkennen. Sie können den Erhalt quittieren, aber vermerken Sie, dass Sie mit dem Inhalt nicht einverstanden sind. Suchen Sie das Gespräch mit dem Betriebsrat, falls es einen in Ihrem Unternehmen gibt. Dieser kann vermitteln und Ihre Situation einschätzen.

Ziehen Sie die Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht in Betracht. Ein Experte kann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen und mit Ihnen die nächsten Schritte planen. Eine Option ist die Abgabe einer Gegendarstellung. In dieser schildern Sie den Vorfall aus Ihrer Sicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen.

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Ist die Abmahnung offensichtlich ungerechtfertigt, können Sie auf die Entfernung aus der Personalakte klagen. Eine solche Klage vor dem Arbeitsgericht sollte aber der letzte Schritt sein, da sie das Arbeitsverhältnis stark belasten kann.

Fazit

Eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung ist eine ernste Angelegenheit, die Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten. Sie ist ein klares Warnsignal Ihres Arbeitgebers und oft der erste Schritt auf dem Weg zu einer Kündigung. Es ist jedoch entscheidend zu wissen, dass nicht jede verweigerte Anweisung eine Abmahnung rechtfertigt und dass Sie als Arbeitnehmer Rechte haben.

Prüfen Sie die Situation sorgfältig und holen Sie sich professionelle Unterstützung durch den Betriebsrat oder einen Anwalt für Arbeitsrecht. Eine wohlüberlegte Reaktion, wie eine Gegendarstellung, kann Ihre Position stärken und helfen, Ihren Arbeitsplatz zu sichern.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich wegen Arbeitsverweigerung ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden?

In der Regel nicht. Eine Abmahnung ist fast immer Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn das Vertrauensverhältnis sofort und irreparabel zerstört ist (z.B. durch Androhung von Gewalt), kann eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung wirksam sein. Bei einer normalen Arbeitsverweigerung ist dies aber sehr unwahrscheinlich.

Was ist, wenn die Aufgabe nicht in meinem Arbeitsvertrag steht?

Ihr Arbeitsvertrag definiert nur den groben Rahmen Ihrer Tätigkeit. Das Weisungsrecht erlaubt dem Arbeitgeber, Ihnen auch Aufgaben zuzuweisen, die nicht explizit aufgelistet sind, solange sie gleichwertig sind und zu Ihrem Berufsbild passen. Völlig fremde oder untergeordnete Tätigkeiten müssen Sie in der Regel nicht ausführen. Die genaue Abgrenzung kann schwierig sein und ist oft Gegenstand von Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht.

Wie lange bleibt eine Abmahnung in meiner Personalakte?

Dafür gibt es keine feste gesetzliche Frist. In der Praxis hat sich ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren etabliert, sofern es in dieser Zeit zu keinen weiteren, ähnlichen Pflichtverletzungen kommt. Nach Ablauf dieser Zeit können Sie in der Regel die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte verlangen, da sie ihre Warnfunktion verloren hat. Bei sehr leichten Vergehen kann die Frist auch kürzer sein.

Soll ich den Erhalt der Abmahnung unterschreiben?

Seien Sie vorsichtig. Oft legen Arbeitgeber ein Schreiben vor, das nicht nur den Erhalt, sondern auch das Anerkenntnis des Inhalts bestätigt. Unterschreiben Sie niemals eine solche Formulierung. Wenn Sie den Erhalt quittieren müssen, ergänzen Sie handschriftlich „Nur den Erhalt bestätigt, mit dem Inhalt nicht einverstanden“. Im Zweifel ist es immer besser, nichts zu unterschreiben und sich zuerst rechtlichen Rat einzuholen.

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