Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben: Können Sie jetzt noch zurücktreten?

Erstellt durch: Redaktion

Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben: Können Sie jetzt noch zurücktreten?
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Die Jobzusage ist da – ein Grund zur Freude! Doch was, wenn plötzlich Zweifel aufkommen, noch bevor Sie den Arbeitsvertrag unterschrieben haben? Vielleicht hat sich eine bessere Option ergeben oder das Bauchgefühl stimmt einfach nicht. Viele Bewerber fragen sich dann: Kann ich vom Arbeitsvertrag zurücktreten, obwohl ich ihn noch nicht unterschrieben habe?

Diese Frage ist zentral und verunsichert oft. In diesem Artikel beleuchten wir Ihre Rechte und Pflichten in dieser Situation. Sie erfahren, was rechtlich gilt und welche Konsequenzen ein Rücktritt haben kann.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ein mündlicher Arbeitsvertrag kann bereits durch eine Zusage und Annahme zustande kommen.
  • Ein Rücktritt vor Vertragsunterschrift ist möglich, aber nicht immer ohne Risiko.
  • Die Schriftform ist für bestimmte Klauseln und nach dem Nachweisgesetz wichtig.
  • Mögliche Folgen eines Rücktritts können Schadensersatzforderungen sein.
  • Eine klare und zeitnahe Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist entscheidend.

Mündlicher Arbeitsvertrag: Oft schon bindend

Haben Sie eine mündliche Zusage für die Stelle erhalten und diese auch angenommen? Dann ist Vorsicht geboten. Denn auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist in Deutschland grundsätzlich gültig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht für Arbeitsverträge keine zwingende Schriftform vor. Eine Ausnahme bildet hier das Nachweisgesetz.

Was bedeutet das für Sie? Wenn der Arbeitgeber Ihnen die Stelle anbietet und Sie dieses Angebot annehmen – sei es mündlich, per E-Mail oder sogar durch schlüssiges Handeln –, kann bereits ein wirksamer Arbeitsvertrag entstanden sein. Die spätere Unterschrift unter ein schriftliches Dokument dient dann oft nur noch der Beweissicherung und der Konkretisierung der vereinbarten Bedingungen.

Viele glauben, solange nichts unterschrieben ist, ist auch nichts passiert. Das ist ein Trugschluss.

Die Bedeutung der Zusage und Annahme

Eine Jobzusage des Arbeitgebers ist ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages. Nehmen Sie dieses Angebot an, kommt ein Vertrag zustande. Die Herausforderung liegt oft im Detail und in der Beweisbarkeit.

Wann ist eine Zusage verbindlich? Nicht jede positive Äußerung ist gleich eine verbindliche Zusage. Eine klare, eindeutige Willenserklärung, Ihnen die Stelle zu bestimmten Konditionen anbieten zu wollen, ist hierfür nötig. Ihre ebenso klare Annahme macht den Vertrag perfekt.

Denken Sie an mögliche Zeugen oder schriftliche Korrespondenz. Diese können im Streitfall entscheidend sein.

Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben kann ich zurücktreten?

Ja, grundsätzlich können Sie auch dann noch vom Arbeitsvertrag zurücktreten, wenn die Tinte unter dem Dokument noch nicht getrocknet ist oder der Vertrag Ihnen noch gar nicht schriftlich vorliegt. Die Frage ist jedoch, welche Konsequenzen dies hat.

Ist bereits ein mündlicher Vertrag zustande gekommen, wie oben beschrieben, dann ist ein einfacher „Rücktritt“ im juristischen Sinne oft nicht mehr möglich. Stattdessen müssten Sie den (mündlichen) Arbeitsvertrag kündigen. Hierbei sind die gesetzlichen oder, falls bereits mündlich vereinbart, vertraglichen Kündigungsfristen zu beachten. Oft ist in der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vorgesehen.

Gab es noch keine verbindliche Zusage und Annahme, sondern befanden Sie sich lediglich in Vertragsverhandlungen? Dann ist ein Rückzug meist unproblematischer. Sie teilen dem potenziellen Arbeitgeber einfach mit, dass Sie das Angebot nicht annehmen.

Gründe für einen Rücktritt könnten sein:

  • Ein besseres Jobangebot von einem anderen Unternehmen.
  • Veränderte persönliche Umstände.
  • Zweifel an der Unternehmenskultur oder den Aufgaben.
  • Negative Informationen über den Arbeitgeber.

Mögliche Konsequenzen eines Rücktritts

Wenn bereits ein wirksamer (mündlicher) Vertrag besteht und Sie diesen vor Arbeitsantritt „brechen“ oder nicht antreten, kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Man spricht hier vom Vertrauensschaden.

Welcher Schaden kann entstehen? Der Arbeitgeber hat möglicherweise bereits Kosten für Ihre geplante Einstellung aufgewendet. Beispiele hierfür sind:

  • Kosten für die Stellenausschreibung.
  • Ausgaben für bereits gebuchte Weiterbildungen.
  • Aufwendungen für die Einarbeitung oder bereitgestellte Arbeitsmittel.
  • Kosten für die erneute Personalsuche.

Eine weitere mögliche Folge kann eine im (mündlichen oder bereits zugesandten schriftlichen) Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe sein. Diese muss jedoch wirksam vereinbart worden sein und darf nicht unverhältnismäßig hoch sein. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte setzt hier enge Grenzen.

Ergänzendes Wissen

Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet den Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Tipp:  Wie oft darf ein Arbeitsvertrag verlängert werden? Ihr umfassender Ratgeber

Wie Sie korrekt vorgehen, wenn Sie zurücktreten möchten

Sollten Sie sich entscheiden, die Stelle doch nicht anzutreten, ist eine offene und ehrliche Kommunikation der beste Weg. Vermeiden Sie es, einfach nicht zu erscheinen.

Tipps für die Kommunikation:

  • Schnell handeln: Informieren Sie den Arbeitgeber so früh wie möglich über Ihre Entscheidung.
  • Schriftliche Form wählen: Auch wenn ein mündlicher Vertrag bestand, teilen Sie Ihren Rücktritt oder Ihre Kündigung idealerweise schriftlich (z.B. per E-Mail mit Lesebestätigung oder als Brief per Einschreiben) mit. So haben Sie einen Nachweis.
  • Begründung (optional): Eine kurze, sachliche Begründung kann hilfreich sein, ist aber nicht zwingend erforderlich. Bleiben Sie professionell.
  • Angebot zum Gespräch: Zeigen Sie sich gesprächsbereit, um mögliche Missverständnisse auszuräumen.

Hier eine kleine Übersichtstabelle zu den Vertragsformen:

MerkmalMündlicher ArbeitsvertragSchriftlicher Arbeitsvertrag
GültigkeitGrundsätzlich gültigGültig und beweissicher
BeweisbarkeitSchwierig, Zeugen oder Korrespondenz nötigEinfach durch das unterzeichnete Dokument
NachweisgesetzArbeitgeber muss Bedingungen schriftlich nachweisenErfüllt in der Regel die Anforderungen des NachweisG
Spezifische KlauselnZ.B. Befristungen nur schriftlich wirksamAlle Klauseln sind klar dokumentiert

Was, wenn der Arbeitgeber Druck ausübt?

Manchmal reagieren Arbeitgeber verärgert und drohen mit hohen Schadensersatzforderungen. Lassen Sie sich davon nicht sofort einschüchtern. Nicht jede Forderung ist berechtigt oder durchsetzbar.

Suchen Sie das Gespräch und versuchen Sie, die Situation zu deeskalieren. Sollte der Arbeitgeber auf unrealistischen Forderungen beharren, kann es ratsam sein, sich rechtlichen Rat einzuholen, beispielsweise bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder bei Ihrer Gewerkschaft. Ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist und ob eventuelle Vertragsstrafen wirksam sind.

Sonderfall: Aufhebungsvertrag als Alternative

Wenn bereits ein Vertrag (auch mündlich) zustande gekommen ist, kann ein Aufhebungsvertrag eine saubere Lösung sein. Darin einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden – idealerweise noch vor dem geplanten Arbeitsantritt.

Ein Aufhebungsvertrag schafft für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit. Er kann auch Regelungen zu eventuellen Schadensersatzansprüchen oder Vertragsstrafen enthalten, oft wird aber darauf verzichtet, um die Sache gütlich zu beenden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Rücktritt vom Arbeitsvertrag, auch wenn dieser noch nicht unterschrieben ist, ist ein heikler Schritt. Es kommt entscheidend darauf an, ob bereits ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde. Kommunizieren Sie Ihre Entscheidung immer klar, zeitnah und idealerweise schriftlich.

Tipp:  Muss der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen? Ihre Rechte und Pflichten

Wägen Sie die möglichen Konsequenzen ab und ziehen Sie im Zweifel eine rechtliche Beratung in Betracht, um unerwartete Forderungen zu vermeiden. Letztendlich ist eine faire und transparente Vorgehensweise für beide Seiten der beste Weg.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Ist eine mündliche Jobzusage wirklich schon ein bindender Arbeitsvertrag?

Ja, eine mündliche Zusage des Arbeitgebers, die Sie annehmen, kann bereits einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag begründen. Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit, was bedeutet, dass Verträge nicht zwingend schriftlich geschlossen werden müssen, um wirksam zu sein. Die spätere Unterschrift dient oft nur der Dokumentation und dem Nachweis der vereinbarten Konditionen.

Kann der Arbeitgeber Schadensersatz fordern, wenn ich vor Arbeitsantritt kündige?

Wenn bereits ein wirksamer Arbeitsvertrag (auch mündlich) zustande gekommen ist und Sie diesen vor Antritt brechen, kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadensersatz für konkret entstandene Kosten fordern (z.B. neue Anzeigenschaltung). Dies ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und der Arbeitgeber muss den Schaden nachweisen. Unberechtigte Forderungen sollten Sie prüfen lassen.

Was soll ich tun, wenn der Arbeitgeber mir mit hohen Kosten droht?

Bleiben Sie ruhig und sachlich. Erklären Sie Ihre Situation und versuchen Sie, eine gütliche Einigung zu finden, beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag. Nicht jede Drohung mit Schadensersatz ist rechtlich haltbar. Bei hohen oder unklaren Forderungen ist es ratsam, sich juristischen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen.

Gibt es eine Möglichkeit, ohne Risiko zurückzutreten, wenn der Vertrag noch nicht unterschrieben ist?

Wenn noch keine verbindliche Zusage und Annahme erfolgt sind, sondern Sie sich noch in der Verhandlungsphase befinden, ist ein Rückzug meist ohne Risiko möglich. Wurde jedoch bereits ein mündlicher Vertrag geschlossen, ist ein „risikofreier“ Rücktritt nicht garantiert. Die beste Strategie ist eine schnelle und offene Kommunikation mit dem potenziellen Arbeitgeber. Ein Aufhebungsvertrag kann hier Klarheit schaffen.

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