Befristeter Arbeitsvertrag: Wann muss der Arbeitgeber Bescheid geben?

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Befristeter Arbeitsvertrag: Wann muss der Arbeitgeber Bescheid geben?
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Ein befristeter Arbeitsvertrag sorgt oft für Unsicherheit. Wann endet er genau? Und die vielleicht wichtigste Frage für viele Arbeitnehmer: Wann muss der Arbeitgeber Bescheid geben, ob der Vertrag verlängert wird oder ausläuft? Diese Ungewissheit kann belastend sein.

In diesem Artikel bringen wir Licht ins Dunkel. Sie erfahren, welche gesetzlichen Regelungen gelten, wann Ihr Arbeitgeber Sie informieren muss und welche Rechte und Pflichten Sie selbst haben. So können Sie dem Vertragsende gelassener entgegensehen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass eine Kündigung oder gesonderte Information durch den Arbeitgeber nötig ist.
  • Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, Sie vorab über das Auslaufen eines zweckbefristeten oder kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zu informieren.
  • Eine Informationspflicht kann sich aus dem Arbeitsvertrag selbst, einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Übung ergeben.
  • Bei einer ordentlichen Kündigung während der Laufzeit eines befristeten Vertrages (falls diese Möglichkeit vereinbart wurde) gelten die üblichen Kündigungsfristen.
  • Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Vertragsende bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

Was genau ist ein befristeter Arbeitsvertrag?

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, das nicht auf unbestimmte Zeit, sondern für einen festgelegten Zeitraum oder bis zum Erreichen eines bestimmten Zwecks geschlossen wird. Das bedeutet, das Ende des Arbeitsverhältnisses steht von vornherein fest.

Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Befristung: die Befristung mit Sachgrund und die Befristung ohne Sachgrund.

Eine Befristung mit Sachgrund liegt vor, wenn ein nachvollziehbarer Grund für die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses besteht. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nennt hier Beispiele wie Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, einen nur vorübergehenden betrieblichen Bedarf oder die Eigenart der Arbeitsleistung.

Die sachgrundlose Befristung ist ohne einen solchen speziellen Grund zulässig, allerdings nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Innerhalb dieser zwei Jahre darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Ausnahmen gelten für neu gegründete Unternehmen.

Wichtig ist: Jede Befristung muss schriftlich vereinbart werden, um wirksam zu sein. Mündliche Absprachen sind hier nicht ausreichend. Die Schriftform ist zwingend.

Wie endet ein befristeter Arbeitsvertrag regulär?

Das ist ein zentraler Punkt. Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag, also ein Vertrag mit einem festen Enddatum, endet automatisch mit Ablauf dieses Datums. Es bedarf keiner Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer.

Tipp:  Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung: Vorteile und Risiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Stellen Sie sich vor, Ihr Vertrag ist bis zum 31. Juli eines Jahres befristet. Dann endet Ihr Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Ablauf dieses Tages. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nicht noch einmal extra mitteilen: „Ihr Vertrag endet am 31. Juli.“ Diese Information haben Sie bereits mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages erhalten. Der Fristablauf ist entscheidend.

Ähnliches gilt für zweckbefristete Verträge. Ist der Zweck erreicht, beispielsweise das Projekt abgeschlossen, für das Sie eingestellt wurden, endet der Vertrag. Hier muss der Arbeitgeber Ihnen das Erreichen des Zwecks allerdings zwei Wochen vorher schriftlich mitteilen.

Befristeter Arbeitsvertrag: Wann muss der Arbeitgeber Bescheid geben?

Hier kommt die oft überraschende Antwort für viele Arbeitnehmer: Im Normalfall muss der Arbeitgeber Ihnen bei einem regulär auslaufenden befristeten Vertrag nicht gesondert Bescheid geben. Die Befristung selbst ist die Information über das Vertragsende.

Warum ist das so? Der Gesetzgeber in Deutschland geht davon aus, dass Sie als Arbeitnehmer durch die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung bereits wissen, wann Ihr Arbeitsverhältnis endet. Eine zusätzliche Erinnerung oder Information ist daher nicht vorgesehen. Dies unterscheidet befristete Verträge maßgeblich von unbefristeten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Kündigung mit entsprechenden Kündigungsfristen erforderlich ist, um sie zu beenden. Es besteht also keine generelle Ankündigungsfrist für das reine Auslaufen.

Ergänzendes Wissen

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die zentrale Rechtsgrundlage für Befristungen in Deutschland und regelt die Zulässigkeit sowie die Bedingungen von befristeten Arbeitsverträgen. Es ist die wichtigste Norm im Kontext der Vertragsdauer.

Natürlich kann es im Interesse eines guten Betriebsklimas oder aus reiner Höflichkeit sein, dass ein Arbeitgeber das Gespräch sucht und über das Vertragsende und eine mögliche Nichtverlängerung spricht. Eine rechtliche Informationspflicht dazu besteht jedoch meist nicht.

Ausnahmen: Wann doch eine Mitteilungspflicht bestehen kann

Gibt es denn gar keine Situationen, in denen der Arbeitgeber informieren muss? Doch, die gibt es.

  • Vertragliche Regelungen: Ihr Arbeitsvertrag selbst kann eine Klausel enthalten, die den Arbeitgeber verpflichtet, Sie eine bestimmte Zeit vor Vertragsende über eine mögliche Verlängerung oder das definitive Auslaufen zu informieren. Prüfen Sie daher Ihren Vertrag genau.
  • Tarifverträge: Auch anwendbare Tarifverträge, oft ausgehandelt mit Gewerkschaften, können solche Informationspflichten oder Ankündigungsfristen vorsehen. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterliegt, lohnt sich ein Blick hinein.
  • Betriebliche Übung: In seltenen Fällen kann eine sogenannte betriebliche Übung eine Informationspflicht begründen. Das wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit alle befristet Beschäftigten immer und ohne Ausnahme eine bestimmte Zeit vor Vertragsende informiert hat. Ein Betriebsrat könnte hier ebenfalls eine Rolle spielen.
  • Zweckbefristung: Wie bereits erwähnt, muss der Arbeitgeber bei einer Zweckbefristung das Erreichen des Zwecks und damit das bevorstehende Vertragsende zwei Wochen vorher schriftlich mitteilen.

Eine weitere wichtige Unterscheidung ist die zur Kündigung.

Vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrages

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist grundsätzlich dazu gedacht, für die vereinbarte Dauer zu bestehen. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung ist nur dann möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

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Ist eine solche ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, gelten die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Ihnen selbstverständlich fristgerecht kündigen und Bescheid geben.

Eine außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung) aus wichtigem Grund ist hingegen auch bei befristeten Verträgen jederzeit möglich, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch hier muss der Arbeitgeber die Kündigung erklären. Ein Aufhebungsvertrag wäre eine weitere Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung, bedarf aber der Zustimmung beider Seiten.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber eine Verlängerung anbietet?

Vielleicht hoffen Sie ja auf eine Weiterbeschäftigung. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Vertragsverlängerung anbietet, ist das ein neues Vertragsangebot. Sie sind nicht verpflichtet, dieses anzunehmen.

Wichtig ist hierbei: Die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrages muss nahtlos erfolgen und darf nur die Vertragsdauer ändern, nicht aber andere Vertragsbedingungen wie Arbeitszeit oder Gehalt, sonst könnte ein neuer Vertrag mit Sachgrund vorliegen oder die Befristung unwirksam werden. Achten Sie auch hier unbedingt auf die Schriftform für die Verlängerungsvereinbarung.

Ergänzendes Wissen

Eine „Kettenbefristung“ liegt vor, wenn mehrere befristete Verträge ohne triftigen Sachgrund aneinandergereiht werden; dies kann zur Unwirksamkeit der Befristung und zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen, was das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehrfach bestätigt hat.

Seien Sie wachsam, wenn Ihnen kurz vor knapp mündliche Zusagen gemacht werden. Bestehen Sie auf einer schriftlichen Vereinbarung, um Missverständnisse oder spätere rechtliche Probleme zu vermeiden.

Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer bei auslaufendem Vertrag

Auch wenn der Arbeitgeber meist keine explizite Informationspflicht über das Auslaufen des Vertrages hat, haben Sie als Arbeitnehmer wichtige Pflichten und natürlich auch Rechte.

Die wichtigste Pflicht: Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit!

Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres befristeten Arbeitsvertrages persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Erfahren Sie erst später von dem bevorstehenden Ende (also weniger als drei Monate vorher), müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme melden. Versäumen Sie diese Frist, kann dies zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Warten Sie also nicht darauf, dass Ihr Arbeitgeber Sie informiert.

Weitere wichtige Punkte für Sie:

  • Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: Sie haben einen Rechtsanspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Fordern Sie dieses rechtzeitig von Ihrem Arbeitgeber an, idealerweise einige Wochen vor Vertragsende. Sie können ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangen.
  • Gespräch suchen: Auch wenn Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Sie zu informieren, können Sie proaktiv das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung suchen und nach den Plänen bezüglich einer möglichen Weiterbeschäftigung fragen.
  • Überprüfung der Befristung: Wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung haben (z.B. wegen fehlender Schriftform oder eines unzulässigen Sachgrunds), können Sie eine sogenannte Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende erhoben werden.
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Hier eine kleine Checkliste für Sie:

  • Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Klauseln zur Beendigung oder Verlängerung.
  • Notieren Sie sich das genaue Enddatum Ihres Vertrages.
  • Melden Sie sich fristgerecht (spätestens 3 Monate vor Vertragsende) arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit.
  • Beantragen Sie rechtzeitig ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
  • Suchen Sie bei Bedarf das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber.
  • Lassen Sie die Wirksamkeit der Befristung ggf. anwaltlich prüfen, z.B. durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Tabelle: Informationspflichten des Arbeitgebers im Überblick

Zur besseren Übersicht haben wir die verschiedenen Szenarien und die damit verbundenen Informationspflichten tabellarisch dargestellt:

MerkmalInformationspflicht des Arbeitgebers?Frist für ArbeitgeberIhre wichtigste Aktion
Kalendermäßig befristeter Vertrag läuft ausNein (grundsätzlich nicht)Keine gesetzliche Frist3 Monate vorher bei Agentur für Arbeit melden
Zweckbefristeter Vertrag (Zweck erreicht)Ja2 Wochen vor Vertragsende3 Monate vorher bei Agentur für Arbeit melden
Ordentliche Kündigung (falls vereinbart)Ja (Kündigungsschreiben)Gesetzl./vertragliche KündigungsfristGgf. Kündigungsschutzklage prüfen, arbeitssuchend melden
Außerordentliche KündigungJa (Kündigungsschreiben)Unverzüglich nach Kenntnis GrundGgf. Kündigungsschutzklage prüfen, arbeitssuchend melden
Angebot zur VertragsverlängerungNein (Angebot, keine Pflicht)KeineAngebot prüfen, ggf. annehmen, arbeitssuchend melden
Vertragliche/Tarifliche InformationspflichtJa (gemäß Vereinbarung)Gemäß VereinbarungAuf Information achten, arbeitssuchend melden

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Diese Tabelle dient einer ersten Orientierung. Im Zweifel ist immer eine individuelle Prüfung Ihrer Vertragssituation und der Umstände notwendig. Die Rechtslage kann komplex sein.

Was, wenn Sie nach Vertragsende einfach weiterarbeiten?

Ein interessanter Sonderfall tritt ein, wenn Sie nach dem offiziellen Ende Ihres befristeten Vertrages mit Wissen und ohne unverzüglichen Widerspruch Ihres Arbeitgebers einfach weiterarbeiten. In diesem Fall kann nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen!

„Wissen“ bedeutet hier, dass Ihr Vorgesetzter oder eine andere weisungsbefugte Person Kenntnis davon hat, dass Sie weiterhin Ihre Arbeitsleistung erbringen. „Unverzüglicher Widerspruch“ meint, dass der Arbeitgeber sofort, in der Regel binnen weniger Tage, klarstellen muss, dass er keine Weiterbeschäftigung wünscht.

Dies ist jedoch ein schmaler Grat und sollte nicht als Strategie geplant werden. Verlassen Sie sich nicht darauf, sondern klären Sie Ihre Vertragssituation proaktiv. Für Arbeitgeber ist dies ein erhebliches Risiko, wenn sie nicht aufpassen. Eine ungewollte Entfristung ist die Folge.

Fazit: Gut informiert durch die Befristung

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Ihr Arbeitgeber bei einem standardmäßigen Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages in der Regel keine gesonderte Informationspflicht hat. Das Vertragsende ist durch die Befristung selbst definiert. Ausnahmen können sich aus dem Vertrag, Tarifverträgen oder bei Zweckbefristungen ergeben.

Unabhängig davon sind Sie als Arbeitnehmer in der Pflicht, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden. Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten, können Sie souverän mit der Situation umgehen und die notwendigen Schritte für Ihre berufliche Zukunft einleiten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss mein Arbeitgeber mir explizit sagen, dass mein befristeter Vertrag ausläuft?

Nein, in der Regel nicht. Bei einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (also mit einem festen Enddatum) endet dieser automatisch, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung oder Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf. Die Information über das Vertragsende ergibt sich bereits aus dem Arbeitsvertrag selbst. Eine Ausnahme besteht bei Zweckbefristungen, wo der Arbeitgeber das Zweckerreichen zwei Wochen vorher mitteilen muss.

Was passiert, wenn ich nach dem Ende meines befristeten Vertrages einfach weiterarbeite?

Wenn Sie mit Wissen Ihres Arbeitgebers weiterarbeiten und dieser nicht unverzüglich widerspricht, kann Ihr befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Dies führt dann zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Verlassen Sie sich aber nicht darauf, sondern suchen Sie proaktiv das Gespräch.

Habe ich bei Auslaufen eines befristeten Vertrages Anspruch auf eine Abfindung?

Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei regulärem Auslaufen eines befristeten Vertrages gibt es nicht. Eine Abfindung kann sich jedoch aus einem Sozialplan, einem Tarifvertrag, einer einzelvertraglichen Zusage oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bei einer Kündigungsschutz- oder Entfristungsklage ergeben.

Wann genau muss ich mich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden?

Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Wenn Sie von dem bevorstehenden Vertragsende erst später als drei Monate vorher erfahren, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme melden. Eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

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