Die Probezeit ist eine Phase des Kennenlernens, doch was passiert, wenn sie mit einer Kündigung endet? Viele Arbeitnehmer sind verunsichert, welche Rechte und Fristen nun gelten.
In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über die Kündigung in der Probezeit wissen müssen. Wir klären die wichtigsten Fragen zu Kündigungsfristen, dem Kündigungsschutz und den rechtlichen Rahmenbedingungen. So sind Sie bestens informiert und können die richtigen Schritte einleiten.
- In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen.
- Eine Kündigung kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen erfolgen.
- Das Kündigungsschutzgesetz greift in der Regel erst nach sechs Monaten.
- Auch während der Probezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen.
- Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.
Die rechtlichen Grundlagen der Probezeit
Die Probezeit dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer besser kennenlernen können. Der Arbeitgeber prüft, ob Sie fachlich und persönlich ins Team passen. Sie als Arbeitnehmer finden heraus, ob die neue Tätigkeit und das Unternehmen Ihren Vorstellungen entsprechen.
Was sagt das Gesetz zur Probezeit?
Die gesetzliche Regelung zur Probezeit findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 622 Absatz 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese verkürzte Kündigungsfrist ist der wesentliche Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis nach der Probezeit. Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein.
Ist keine Probezeit im Arbeitsvertrag festgehalten, gelten von Beginn an die gesetzlichen oder tarifvertraglich geregelten Kündigungsfristen.
Dauer der Probezeit
Die Dauer der Probezeit kann individuell im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Sie darf jedoch die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. In vielen Tarifverträgen sind kürzere Probezeiten vorgesehen. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei längeren Krankheitsphasen.
Die Kündigung in der Probezeit: Fristen und Formalitäten
Eine der häufigsten Fragen betrifft die Kündigungsfrist während der Probezeit. Wie bereits erwähnt, ist diese deutlich kürzer als nach der Probezeit.
Die gesetzliche Frist beträgt zwei Wochen. Wichtig ist hierbei, dass die Kündigung zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden kann und nicht zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats erfolgen muss. Ihr Arbeitsverhältnis endet dann genau 14 Tage nach dem Zugang der Kündigung. Im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag können auch längere Fristen vereinbart sein, kürzere jedoch nicht.
Form der Kündigung
Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Das bedeutet, sie muss von der kündigenden Partei eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder gar mündlich ist unwirksam. Sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
Achten Sie darauf, dass Ihnen die Kündigung nachweislich zugeht. Der Arbeitgeber wird in der Regel eine persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder den Versand per Einschreiben wählen.
Der Zugang der Kündigung ist entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem Sie unter normalen Umständen von dem Schreiben Kenntnis nehmen können, also in der Regel der Einwurf in Ihren Briefkasten.
Kündigungsfristen im Überblick
Situation | Gesetzliche Kündigungsfrist |
Kündigung in der Probezeit (max. 6 Monate) | 2 Wochen zu jedem Tag |
Kündigung nach der Probezeit (Grundkündigungsfrist) | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
Verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit | Abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit |
Benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund?
Nein. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht. Dies wird als Wartezeit bezeichnet. Daher kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Dasselbe gilt natürlich auch für Sie als Arbeitnehmer.
Diese Regelung erleichtert die Trennung, wenn eine der beiden Seiten feststellt, dass die Zusammenarbeit nicht wie erwartet funktioniert. Ein sachlicher Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich.
Besonderer Kündigungsschutz in der Probezeit
Trotz des nicht anwendbaren allgemeinen Kündigungsschutzes gibt es auch in der Probezeit Ausnahmen. Bestimmte Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz und können nicht ohne Weiteres gekündigt werden.
Hierzu zählen:
- Schwangere: Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG). Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde möglich.
- Schwerbehinderte Menschen: Auch Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer haben einen Sonderkündigungsschutz. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
- Auszubildende: Für Auszubildende gelten nach der Probezeit (maximal vier Monate) besonders strenge Kündigungsregeln. Eine ordentliche Kündigung ist dann nicht mehr möglich.
- Betriebsratsmitglieder: Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie des Wahlvorstands sind ebenfalls besonders geschützt.
Was tun bei einer treuwidrigen Kündigung?
Auch wenn kein Kündigungsgrund genannt werden muss, darf eine Kündigung nicht willkürlich oder aus diskriminierenden Gründen erfolgen. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie sitten- oder treuwidrig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie auf einer Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Religion oder der Herkunft beruht.
Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, also eine Kündigung als Reaktion darauf, dass Sie Ihre Rechte in zulässiger Weise ausgeübt haben, kann ebenfalls zur Unwirksamkeit führen.
Bei einer vermuteten treuwidrigen oder diskriminierenden Kündigung sollten Sie umgehend rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihrer Gewerkschaft einholen.
Fristlose Kündigung in der Probezeit
Neben der ordentlichen Kündigung mit der Zwei-Wochen-Frist gibt es auch die Möglichkeit einer fristlosen, also außerordentlichen Kündigung. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der kurzen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Beispiele für einen wichtigen Grund sind:
- Diebstahl oder Betrug zu Lasten des Arbeitgebers
- Arbeitsverweigerung
- Tätliche Auseinandersetzungen
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Auch hier muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
Nach der Kündigung: Ihre nächsten Schritte
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Prüfen Sie das Kündigungsschreiben auf formale Fehler. Wurde die Schriftform eingehalten? Ist die Kündigungsfrist korrekt berechnet?
Melden Sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Dies müssen Sie spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung tun, um Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, insbesondere wenn Sie zu einer besonders geschützten Personengruppe gehören oder eine treuwidrige Kündigung vermuten, sollten Sie schnell handeln. Für eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht haben Sie nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit.
Fazit
Die Kündigung in der Probezeit ist durch eine kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen und den Wegfall der Notwendigkeit eines Kündigungsgrundes gekennzeichnet. Dennoch sind Sie nicht völlig schutzlos.
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und bestimmte Personengruppen wie Schwangere oder Schwerbehinderte genießen auch in dieser Phase einen Sonderkündigungsschutz. Achten Sie auf die Einhaltung der formalen Vorgaben und melden Sie sich bei Erhalt einer Kündigung umgehend bei der Agentur für Arbeit.
Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit ist schnelles Handeln und die Konsultation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ratsam.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich während der Probezeit gekündigt werden, wenn ich krank bin?
Ja, eine Kündigung während einer Krankheit ist auch in der Probezeit grundsätzlich möglich. Da der Arbeitgeber keinen Grund für die Kündigung angeben muss, kann er das Arbeitsverhältnis auch dann beenden, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Die Kündigung darf jedoch nicht treuwidrig sein. Allein die Tatsache der Krankheit macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Sie haben für die Dauer der Kündigungsfrist weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Verkürzt sich die Probezeit durch Urlaub?
Nein, genommener Urlaub führt nicht zu einer Verkürzung der vereinbarten Probezeit. Die Probezeit endet mit dem im Arbeitsvertrag festgelegten Datum, unabhängig davon, ob Sie währenddessen Urlaubstage in Anspruch genommen haben. Auch bei einer Kündigung in der Probezeit haben Sie Anspruch auf Abgeltung Ihres Resturlaubs.
Was passiert, wenn ich am letzten Tag der Probezeit gekündigt werde?
Entscheidend für die Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist ist, dass Ihnen die Kündigung spätestens am letzten Tag der Probezeit zugeht. Geht Ihnen die Kündigung also am letzten Tag der Probezeit zu, gilt die Frist von zwei Wochen. Erhalten Sie das Kündigungsschreiben erst einen Tag später, also nach Ablauf der Probezeit, gelten die längeren gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen und das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, sofern die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist.
Kann ich selbst in der Probezeit kündigen?
Ja, selbstverständlich. Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt für beide Vertragsparteien, also auch für Sie als Arbeitnehmer. Wenn Sie feststellen, dass die neue Stelle nicht Ihren Erwartungen entspricht, können Sie das Arbeitsverhältnis ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen beenden. Auch hier gilt: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.