Rente wegen Todes: Ihr umfassender Ratgeber zur finanziellen Absicherung

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Rente wegen Todes: Ihr umfassender Ratgeber zur finanziellen Absicherung
Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Die Informationen sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken.

Der Verlust eines geliebten Menschen ist ein tiefer Einschnitt. Neben der Trauer kommen oft finanzielle Sorgen hinzu. Wie geht es weiter, wenn ein Einkommen plötzlich wegfällt?

Die Rente wegen Todes kann hier eine wichtige Stütze sein.

Dieser Artikel erklärt Ihnen, welche Ansprüche Sie haben könnten und wie Sie diese geltend machen. Erfahren Sie alles Wichtige über Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sowie die Erziehungsrente. Wir zeigen Ihnen die Voraussetzungen, die Berechnung und den Weg zum Antrag.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Rente wegen Todes ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Hinterbliebene.
  • Es gibt verschiedene Arten: Witwen-/Witwerrente, Waisenrente und Erziehungsrente.
  • Der Anspruch und die Höhe hängen von verschiedenen Faktoren ab, u.a. von der Versicherungszeit des Verstorbenen.
  • Ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung ist notwendig.
  • Eigene Einkünfte können auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.

Was ist die Rente wegen Todes genau?

Die Rente wegen Todes, oft auch als Hinterbliebenenrente bezeichnet, ist eine finanzielle Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands. Sie soll den finanziellen Ausfall kompensieren, der durch den Tod eines Versicherten für dessen Angehörige entsteht. Diese soziale Sicherheit hilft, den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen zu sichern. Sie ist ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge und des Schutzes bei Tod.

Welche Ziele verfolgt diese Leistung? Primär geht es um die wirtschaftliche Absicherung der Familie und naher Angehöriger.

Arten der Rente wegen Todes: Ein Überblick

Das Sozialgesetzbuch (SGB VI) unterscheidet verschiedene Formen der Hinterbliebenenrente. Jede hat spezifische Voraussetzungen.

Die Witwen- und Witwerrente

Versterben Versicherte, haben deren Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Versicherten bestand. Zudem muss der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung erfüllt haben oder diese als erfüllt gelten (z.B. durch Arbeitsunfall).

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Es gibt die kleine und die große Witwen-/Witwerrente. Die große Witwen-/Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie entweder das 47. Lebensjahr vollendet haben (Grenze wird schrittweise angehoben), erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Trifft keine dieser Bedingungen zu, besteht Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente. Diese ist niedriger und zeitlich begrenzt.

Eine wichtige Phase ist das „Sterbevierteljahr“. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird die Witwen-/Witwerrente in voller Höhe der Altersrente des Verstorbenen gezahlt, ohne Anrechnung eigenen Einkommens.

Die Waisenrente

Kinder des Verstorbenen können Waisenrente erhalten. Man unterscheidet zwischen Halbwaisenrente und Vollwaisenrente. Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt. Vollwaisenrente gibt es, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Anspruch besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr. Befindet sich das Kind noch in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet einen Freiwilligendienst, kann die Waisenrente bis maximal zum 27. Lebensjahr gezahlt werden. Für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

Die Erziehungsrente

Weniger bekannt ist die Erziehungsrente. Diese können geschiedene Ehepartner erhalten, wenn ihr früherer Ehepartner verstirbt und sie ein eigenes oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde und der Antragsteller nicht wieder geheiratet hat. Auch hier muss der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Allgemeine Voraussetzungen für den Anspruch

Neben den spezifischen Bedingungen für jede Rentenart gibt es übergreifende Kriterien. Die wichtigste ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den Verstorbenen. Diese beträgt fünf Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten.

Dazu zählen:

  • Beitragszeiten (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting

In bestimmten Fällen, wie einem Arbeitsunfall oder Tod während des Wehr- oder Zivildienstes, gilt die Wartezeit als vorzeitig erfüllt.

Berechnung der Rente wegen Todes: So setzt sie sich zusammen

Die Höhe Ihrer Rente wegen Todes ist nicht pauschal festgelegt. Sie hängt von den Rentenansprüchen des Verstorbenen und einem sogenannten Rentenartfaktor ab.

Die Formel lautet vereinfacht: Entgeltpunkte des Verstorbenen × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert = monatliche Rente.

Der Zugangsfaktor berücksichtigt, ob der Verstorbene vorzeitig oder später in Rente gegangen wäre. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich angepasst. Der Rentenartfaktor ist je nach Rentenart unterschiedlich:

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RentenartRentenartfaktor (Neues Recht)
Kleine Witwen-/Witwerrente0,25
Große Witwen-/Witwerrente0,55 (oder 0,60 Altes Recht)
Halbwaisenrente0,10
Vollwaisenrente0,20
Erziehungsrentewie Altersrente
Ergänzendes Wissen

Das „Alte Recht“ bei der Witwenrente gilt, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Hier beträgt der Faktor für die große Witwenrente 0,60.

Wichtig ist die Einkommensanrechnung. Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen (z.B. aus Erwerbstätigkeit, Kapitalerträge, andere Renten) können oberhalb eines Freibetrags auf die Rente wegen Todes angerechnet werden. Dies mindert die ausgezahlte Rente.

Der Antrag: So sichern Sie Ihre Ansprüche auf die Rente wegen Todes

Die Rente wegen Todes wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Dies kann beim zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei den kommunalen Versicherungsämtern erfolgen.

Stellen Sie den Antrag möglichst bald nach dem Todesfall. Wird der Antrag innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem Tod gestellt, beginnt die Rentenzahlung rückwirkend ab dem Todestag (bzw. Folgemonat). Bei späterer Antragstellung erfolgt die Zahlung erst ab dem Antragsmonat.

Für den Antrag benötigen Sie verschiedene Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Sterbeurkunde des Versichorbenen
  • Heiratsurkunde (für Witwen-/Witwerrente)
  • Geburtsurkunden der Kinder (für Waisen- oder Erziehungsrente)
  • Scheidungsurteil (für Erziehungsrente)
  • Letzter Rentenbescheid des Verstorbenen (falls vorhanden)
  • Nachweise über eigene Einkünfte
  • Bankverbindung (IBAN)
Ergänzendes Wissen

Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfangreiche Beratung und Hilfe beim Ausfüllen der Antragsformulare an. Nutzen Sie dieses kostenfreie Angebot.

Die Bearbeitungszeit eines Antrags kann variieren. Es hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Komplexität des Falles ab. Ein Rentenbescheid informiert Sie schließlich über die Entscheidung und die Höhe der Rente.

Wichtige Aspekte und Sonderfälle

Das Thema Rente wegen Todes ist vielschichtig. Einige spezielle Situationen sollten Sie kennen.

Was passiert bei Wiederheirat? Wenn Sie als Witwe oder Witwer erneut heiraten oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, entfällt Ihr Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Sie können jedoch eine Rentenabfindung beantragen. Diese beträgt das 24-fache Ihrer durchschnittlichen Monatsrente der letzten 12 Monate.

Weitere wichtige Punkte:

  • Hinzuverdienst: Arbeiten und gleichzeitig eine Hinterbliebenenrente beziehen ist möglich. Beachten Sie jedoch die Hinzuverdienstgrenzen. Überschreiten Ihre Einkünfte den Freibetrag, wird die Rente gekürzt.
  • Auslandsaufenthalt: Grundsätzlich kann die Rente auch ins Ausland gezahlt werden. Es gibt jedoch spezielle Regelungen, je nachdem, in welchem Land Sie leben. Informieren Sie sich frühzeitig.
  • Tod des Rentenbeziehers: Stirbt der Bezieher einer Rente wegen Todes, endet der Anspruch. Eventuell entstehende neue Ansprüche (z.B. für Waisen) müssen separat beantragt werden.
  • Steuerliche Behandlung: Renten wegen Todes sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.
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Die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung ist ein komplexes Feld. Zögern Sie nicht, professionelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen unabhängigen Rentenberater in Anspruch zu nehmen. Diese Experten können Ihre individuelle Situation prüfen und Sie optimal unterstützen.

Fazit

Die Rente wegen Todes bietet eine wichtige finanzielle Stütze in einer schweren Zeit. Sie hilft Witwen, Witwern, Waisen und unter Umständen auch geschiedenen Ehepartnern, den Lebensunterhalt nach dem Verlust eines Angehörigen zu sichern. Die Voraussetzungen und die Berechnung sind komplex und hängen von vielen individuellen Faktoren ab. Ein rechtzeitiger Antrag und das Einreichen aller notwendigen Unterlagen sind entscheidend. Informieren Sie sich gut über Ihre möglichen Ansprüche und nutzen Sie die Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Rente wegen Todes

Was ist das Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr bezeichnet die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des versicherten Ehe- oder Lebenspartners. In dieser Zeit erhalten Witwen oder Witwer die Rente des Verstorbenen in voller Höhe, ohne dass eigenes Einkommen angerechnet wird. Dies soll eine schnelle finanzielle Überbrückung ermöglichen.

Wie lange wird Waisenrente gezahlt?

Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Befindet sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet einen anerkannten Freiwilligendienst, kann die Zahlung bis maximal zum 27. Lebensjahr verlängert werden. Für Waisen mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr bestand und sie sich nicht selbst unterhalten können.

Kann ich neben der Witwenrente arbeiten gehen?

Ja, Sie können neben dem Bezug einer Witwen- oder Witwerrente arbeiten gehen. Allerdings wird Ihr eigenes Einkommen (z.B. aus Erwerbstätigkeit, Vermietung, andere Renten) oberhalb eines individuellen Freibetrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. 40 Prozent des übersteigenden Nettoeinkommens werden dann von der Rente abgezogen.

Was passiert mit meiner Witwenrente, wenn ich wieder heirate?

Wenn Sie als Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente erneut heiraten oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, erlischt Ihr Anspruch auf diese Rente zum Ende des Monats der Wiederheirat. Sie können jedoch eine einmalige Rentenabfindung beantragen. Diese beträgt das 24-fache der durchschnittlichen Rente der letzten zwölf Monate.

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