Stehen Sie vor einer Vertragsverlängerung oder fragen Sie sich, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverträge aussehen? Viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber sind unsicher, welche Regeln gelten. Dieses Thema ist von großer Bedeutung, da Fehler hier weitreichende Konsequenzen haben können.
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um die Verlängerung von Arbeitsverträgen. Wir beleuchten die gesetzlichen Grundlagen und zeigen Ihnen, was Sie beachten müssen.
- Ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund darf maximal dreimal verlängert werden.
- Die Gesamtdauer einer sachgrundlosen Befristung beträgt höchstens zwei Jahre.
- Für eine Verlängerung ist die Schriftform zwingend erforderlich.
- Liegt ein anerkannter Sachgrund vor, sind grundsätzlich mehrfache Verlängerungen möglich.
- Fehler bei der Befristung können zur Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis führen.
Die Grundlagen: Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, das nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Es endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichen eines bestimmten Zwecks. Das deutsche Arbeitsrecht, insbesondere das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), regelt die Voraussetzungen hierfür sehr genau. Ziel des Gesetzgebers ist es, Arbeitnehmer vor einer dauerhaften Unsicherheit durch Aneinanderreihungen von Befristungen zu schützen. Gleichzeitig soll Unternehmen Flexibilität ermöglicht werden.
Kennen Sie den Unterschied?
Es gibt zwei grundlegende Arten der Befristung. Diese Unterscheidung ist zentral für die Frage, wie oft ein Arbeitsvertrag verlängert werden darf.
Die Befristung ohne Sachgrund: Klare Grenzen
Die häufigste Form in der Praxis ist die Befristung ohne einen speziellen, im Gesetz genannten Grund. Hier sind die Regeln besonders streng. Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer von zwei Jahren darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Haben Sie beispielsweise einen Vertrag für sechs Monate erhalten, kann dieser noch dreimal verlängert werden, solange die Gesamtzeit von zwei Jahren nicht überschritten wird. Eine Verlängerung bedeutet dabei immer, dass nur die Laufzeit des Vertrages angepasst wird. Die übrigen Vertragsbedingungen müssen grundsätzlich unverändert bleiben, sonst könnte es sich um einen Neuabschluss handeln.
Eine wichtige Voraussetzung für die sachgrundlose Befristung ist, dass zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor noch kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben darf (sogenanntes Vorbeschäftigungsverbot). Es gibt hierzu jedoch Ausnahmen, etwa wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt.
Das Schriftformerfordernis ist bei befristeten Arbeitsverträgen und deren Verlängerung essenziell. Eine mündliche Vereinbarung über die Befristung oder deren Verlängerung ist unwirksam, was direkt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt.
Die Befristung mit Sachgrund: Mehr Flexibilität?
Anders sieht es aus, wenn ein anerkannter Sachgrund für die Befristung vorliegt. § 14 Abs. 1 TzBfG listet eine Reihe solcher Gründe auf. Dazu gehören beispielsweise:
- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend (z.B. Saisonarbeit, Projektarbeit).
- Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
- Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt (z.B. bei Krankheit, Elternzeit).
- Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung (z.B. Schauspieler, Profisportler).
- Die Befristung erfolgt zur Erprobung.
- In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung.
- Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.
Liegt ein solcher Sachgrund vor, gibt es keine starre Höchstdauer oder maximale Anzahl von Verlängerungen wie bei der sachgrundlosen Befristung. Theoretisch kann ein Vertrag mit Sachgrund also mehrfach und über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre verlängert werden.
Aber Vorsicht! Auch hier gibt es Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht achtet darauf, dass es nicht zu sogenannten Kettenbefristungen kommt, die einen Missbrauch darstellen. Wenn ein Arbeitnehmer über viele Jahre hinweg immer wieder mit Sachgrund befristet wird, kann dies im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Dann kann trotz Sachgrund ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.
Sonderregelungen und Ausnahmen: Was Sie noch wissen sollten
Das TzBfG sieht einige spezielle Regelungen vor, die von den allgemeinen Grundsätzen abweichen.
Existenzgründer und junge Unternehmen
In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Dauer von vier Jahren zulässig. Innerhalb dieser vier Jahre sind auch mehrfache Verlängerungen möglich, ohne dass die Beschränkung auf drei Verlängerungen greift. Der Gesetzgeber möchte damit jungen Unternehmen den Start erleichtern.
Ältere Arbeitnehmer
Für ältere Arbeitnehmer gibt es ebenfalls eine Sonderregelung. Gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. Zudem muss der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sein, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben. Innerhalb dieser fünf Jahre sind auch mehrfache Verlängerungen möglich.
Tarifverträge
Tarifverträge können von den gesetzlichen Regelungen zur Befristung abweichen. Sie können beispielsweise andere Höchstdauern oder eine andere maximale Anzahl von Verlängerungen für die sachgrundlose Befristung vorsehen. Es ist also immer ratsam, einen Blick in den anwendbaren Tarifvertrag zu werfen, falls einer für Ihr Arbeitsverhältnis gilt. Auch Betriebsvereinbarungen können Regelungen enthalten, die jedoch nicht zuungunsten der Arbeitnehmer von gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben abweichen dürfen.
Wie oft darf ein Arbeitsvertrag nun wirklich verlängert werden? Eine Übersicht
Die Frage „Wie oft darf ein Arbeitsvertrag verlängert werden?“ lässt sich nicht pauschal für alle Fälle beantworten. Es kommt entscheidend auf die Art der Befristung an.
Art der Befristung | Maximale Gesamtdauer | Maximale Anzahl Verlängerungen | Wichtige Voraussetzungen |
---|---|---|---|
Ohne Sachgrund | 2 Jahre | 3-mal | Keine Vorbeschäftigung (Grundsatz), Schriftform |
Mit Sachgrund | Keine starre Grenze | Keine starre Grenze | Anerkannter Sachgrund muss vorliegen und dokumentiert sein |
Existenzgründer (bis 4 J.) | 4 Jahre | Mehrfach möglich | Unternehmensgründung < 4 Jahre zurück |
Ältere Arbeitnehmer (ab 52) | 5 Jahre | Mehrfach möglich | Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG erfüllt |
Diese Tabelle gibt Ihnen einen guten ersten Überblick.
Was passiert bei Fehlern bei der Vertragsverlängerung?
Fehler bei der Befristung oder deren Verlängerung haben oft gravierende Folgen für den Arbeitgeber. Ist eine Befristung unwirksam – sei es, weil die Schriftform nicht eingehalten wurde, die Höchstdauer überschritten wurde oder kein Sachgrund vorlag, obwohl er erforderlich gewesen wäre – gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende eine sogenannte Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Befristung fest, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet fort. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies mehr Sicherheit und Kündigungsschutz. Arbeitgeber sollten daher größte Sorgfalt walten lassen.
Das sogenannte Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung bedeutet, dass eine erneute sachgrundlose Befristung mit demselben Arbeitgeber unzulässig ist, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ausnahmen sind sehr eng und gerichtlich umstritten.
Wichtige Aspekte bei der Verlängerung
Achten Sie bei jeder Vertragsverlängerung auf folgende Punkte:
- Schriftform: Die Verlängerungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien vor dem ursprünglichen Vertragsende unterzeichnet werden.
- Identische Bedingungen: Grundsätzlich sollten bei einer reinen Verlängerung die Arbeitsbedingungen nicht geändert werden. Änderungen könnten als Abschluss eines neuen Vertrages gewertet werden, was bei einer sachgrundlosen Befristung problematisch sein kann (Stichwort: neues Arbeitsverhältnis, das dann wieder den Regeln für sachgrundlose Befristung unterliegt oder einen Sachgrund benötigt).
- Rechtzeitigkeit: Die Verlängerung muss vor dem Auslaufen des bisherigen Vertrages vereinbart und unterzeichnet werden. Schon ein Tag Unterbrechung kann dazu führen, dass eine anschließende Befristung als Neueinstellung gilt.
Was, wenn der Arbeitgeber einfach weitermachen lässt? Setzt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages mit Wissen des Arbeitgebers fort, ohne dass der Arbeitgeber unverzüglich widerspricht, kann ebenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen (§ 15 Abs. 5 TzBfG).
Fazit: Genau hinschauen bei der Vertragsverlängerung
Die Frage, wie oft ein Arbeitsvertrag verlängert werden darf, hängt stark von der Art der Befristung ab. Während bei sachgrundlosen Befristungen klare zeitliche und anzahlmäßige Grenzen (zwei Jahre, dreimalige Verlängerung) gelten, bietet die Befristung mit Sachgrund mehr Spielraum, unterliegt aber der Missbrauchskontrolle. Sonderregelungen für Existenzgründer, ältere Arbeitnehmer und tarifvertragliche Abweichungen sind ebenfalls zu beachten.
Die Einhaltung der Schriftform ist bei jeder Verlängerung unerlässlich, um nicht die Unwirksamkeit der Befristung und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu riskieren.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Mein sachgrundlos befristeter Vertrag läuft nach zwei Jahren aus. Kann er noch einmal verlängert werden, wenn mein Chef sehr zufrieden ist?
Nein, eine sachgrundlose Befristung ist nach Erreichen der Höchstdauer von zwei Jahren nicht weiter verlängerbar. Eine Weiterbeschäftigung wäre nur möglich, wenn nun ein Sachgrund vorliegt (z.B. eine dauerhaft zu besetzende Stelle) oder der Vertrag in ein unbefristetes Verhältnis umgewandelt wird. Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis automatisch.
Ich wurde zur Vertretung während einer Elternzeit eingestellt. Die Kollegin verlängert ihre Elternzeit. Kann mein Vertrag erneut befristet verlängert werden?
Ja, die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (z.B. wegen Elternzeit) ist ein anerkannter Sachgrund. Solange der Sachgrund der Vertretung fortbesteht, kann der Vertrag entsprechend verlängert werden. Die Anzahl der Verlängerungen ist hierbei nicht auf dreimal beschränkt, und auch die Gesamtdauer von zwei Jahren gilt nicht.
Was passiert, wenn mein befristeter Vertrag mündlich verlängert wurde?
Eine mündliche Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist unwirksam, da das Gesetz die Schriftform vorschreibt. In einem solchen Fall gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie könnten also eine Entfristung geltend machen.
Mein Arbeitgeber hat mir eine Verlängerung angeboten, aber mit einer anderen Tätigkeit und weniger Gehalt. Ist das eine normale Verlängerung?
Nein, das ist keine reine Verlängerung mehr. Werden wesentliche Vertragsbedingungen wie Tätigkeit oder Gehalt geändert, handelt es sich in der Regel um den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Bei einer sachgrundlosen Befristung wäre dies problematisch, wenn die Höchstdauer oder Anzahl der Verlängerungen bereits ausgeschöpft ist, da dann ein neuer Befristungsgrund erforderlich wäre.